Einführung in stille Beteiligungen
Stille Beteiligungen sind eine besondere Form der Unternehmensbeteiligung, bei der sich eine Person (der stille Gesellschafter) mit einer Vermögenseinlage an einem Handelsgeschäft beteiligt, ohne nach außen hin in Erscheinung zu treten. Diese Art der Beteiligung ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, insbesondere in § 230 HGB.
Typische und atypische stille Beteiligungen
Typische stille Beteiligung: Hierbei erhält der stille Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung, die in der Regel vertraglich festgelegt wird. Der stille Gesellschafter ist nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt und hat auch kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung.
Atypische stille Beteiligung: Im Gegensatz zur typischen stillen Beteiligung hat der atypische stille Gesellschafter Mitspracherechte und ist auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Diese Art der Beteiligung ähnelt eher einer Gesellschaftsbeteiligung.
Stille Unterbeteiligungen
Stille Unterbeteiligungen sind eine weitere Form der stillen Beteiligung, bei der sich der Unterbeteiligte an der stillen Beteiligung eines anderen beteiligt. Auch hier gibt es typische und atypische Varianten, die sich durch die Rechte und Pflichten des Unterbeteiligten unterscheiden.
Einkommensteuerliche Behandlung
Die einkommensteuerliche Behandlung von stillen Beteiligungen richtet sich nach den Paragraphen 179 und 180 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung (AO). Typische stille Beteiligungen werden in der Regel als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) behandelt. Atypische stille Beteiligungen hingegen können als Mitunternehmerschaften gelten und somit eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte erfordern.
Weitere Informationen zur einkommensteuerlichen Behandlung finden Sie auf der Seite Einkommensteuerliche Behandlung.
Beispiel: Autohändler und Tante
Um die Konzepte besser zu verstehen, betrachten wir ein Beispiel: Ein Autohändler benötigt Kapital für sein Geschäft und seine Tante möchte ihr Geld gewinnbringend anlegen. Sie vereinbaren eine stille Beteiligung, bei der die Tante eine Gewinnbeteiligung erhält. Die Details und steuerlichen Implikationen dieses Beispiels finden Sie auf der Seite Beispiel: Autohändler und Tante.
Kriterien für Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative
Um zu entscheiden, ob eine Beteiligung als stille Beteiligung oder als Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, werden die Kriterien Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative herangezogen. Diese Kriterien bestimmen, ob der stille Gesellschafter wie ein Darlehensgeber oder wie ein Mitunternehmer behandelt wird.
Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite Kriterien für Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative.
Zusammenfassung und Lernziele
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und die Lernziele dieser Lerneinheit finden Sie auf der Seite Zusammenfassung und Lernziele.